Asylbewerberleistungsgesetz

AsylbLG

In diesem Gesetz ist geregelt, auf welche Leistungen (Geld-, Sach- oder Dienstleistungen) die Asylbewerber einen Rechtsanspruch haben. Das Gesetz gilt für Flüchtlinge bis zur Anerkennung ihres Asylantrages.

Für die Leistungserbringung im Rahmen dieses Gesetzes ist bei uns das Landratsamt Ravensburg zuständig.

Zuletzt aktualisiert am 24.02.2016 von iamadmin.

Zurück

© 2024 Helferkreis Asyl Leutkirch im Allgäu · sponsored by inallermunde.de